BVerwGBVerwG1 C 20.252026-04-23Urteil
Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bei haftbedingter Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers
Bundesverwaltungsgericht
Deutsch
Die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 führt zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Position. Sie stellt weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 dar.
Zitierte Normen (Erwähnungen)
Zitiert – nur Erwähnung, keine festgestellte Wirkung
§§ 53, 54, 55 AufenthG 2004§ 53 Abs 1 AufenthG, § 53 Abs 3 AufenthG, § 54 AufenthG, § 55 AufenthG, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80