Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das Beweisteilhaberecht
Bundesverwaltungsgericht · Verfahren:
Deutsch
1. Beamte können von der behördlichen Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte eine mögliche Beeinträchtigung des Aussageverhaltens befürchten lassen. Die bloße Vorgesetzteneigenschaft des Beamten genügt hierfür nicht. 2. Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges Verhalten dar. Die kollegiale Zusammenarbeit im dienstlichen Alltag macht vielmehr einen Raum erforderlich, in dem niederschwelligere Formen einer Fehlerbehandlung oder Konfliktbereinigung möglich sind und bleiben. 3. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme kann auch zu berücksichtigen sein, dass die erhobenen Vorwürfe von anderen Beschäftigten über einen längeren Zeitraum hinweg gesammelt worden sind und ein Disziplinarverfahren daher nicht zeitnah eingeleitet werden konnte.