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IV ZB 24/25 · BGH — 1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter.2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist. — SNTIQ