BGHBGHIV ZB 24/252026-06-24Beschluss
1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter.2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.
Bundesgerichtshof
Deutsch
1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.
Zitierte Normen (Erwähnungen)
Zitiert – nur Erwähnung, keine festgestellte Wirkung
§ 293 ZPOArt 21 Abs 1 EUV 650/2012, Art 34 Abs 1 Buchst a EUV 650/2012, Art 36 Abs 2 Buchst a EUV 650/2012, § 26 FamFG, § 293 ZPO