BGHBGHV ZR 92/252026-06-26Urteil
Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.
Betroffene Normen
§ 242, 868, 932, 935, 947, 985 BGBcited§ 242 BGB, § 868 BGB, § 932 BGB, § 935 Abs 1 S 1 BGB, § 947 Abs 1 BGB, § 985 BGB