Prozesskostenvorschussanspruch eines Minderjährigen gegen Eltern als Vermögenswert im PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
1. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. 2. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.