BGHBGHV ZR 205/242026-06-12Urteil
Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.
Betroffene Normen
§ 204 BGBcited§ 204 Abs 2 S 1 BGB, § 204 Abs 2 S 2 BGB