1. Beim Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die bis zur Einreichung der Klage aufgelaufenen Rückstände zu dem gemäß § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der künftig fälligen Leistungen in einem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Die erst nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind - werden in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459).2. Wird wiederkehrende Leistung nachträglich im Wege der Klageerweiterung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu einem höheren Betrag geltend gemacht, führt dies nicht dazu, dass der zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Klageerhöhung aufgelaufene Differenzbetrag im Rahmen des § 9 ZPO streitwertmäßig als (zusätzlicher) Rückstand gilt.
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
1. Beim Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die bis zur Einreichung der Klage aufgelaufenen Rückstände zu dem gemäß § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der künftig fälligen Leistungen in einem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Die erst nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind - werden in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459). 2. Wird wiederkehrende Leistung nachträglich im Wege der Klageerweiterung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu einem höheren Betrag geltend gemacht, führt dies nicht dazu, dass der zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Klageerhöhung aufgelaufene Differenzbetrag im Rahmen des § 9 ZPO streitwertmäßig als (zusätzlicher) Rückstand gilt.