BGHBGHV ZR 156/252026-06-18Beschluss
Hat das Berufungsgericht durch Teil- und Schlussurteil entschieden, ist für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jeweils die Beschwer der Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
Hat das Berufungsgericht durch Teil- und Schlussurteil entschieden, ist für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jeweils die Beschwer der Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht.
Betroffene Normen
§ 301, 544 ZPOcited§ 301 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO