Erstattung des Reisepreises einer Auslandsreise bei Amtspflichtverletzung der Passbehörde - Fehlgeschlagene Aufwendungen
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
Fehlgeschlagene Aufwendungen 1. Stehen begünstigende Maßnahmen in Rede, ist bei der Bestimmung der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögenschutzes darauf abzustellen, ob diese Maßnahmen nach ihrer Art geeignet sind, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden (Festhaltung an Senat, Urteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 und vom 19. Januar 2023 - III ZR 234/21, VersR 2023, 451). 2. Der Betroffene kann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im berechtigten Vertrauen auf eine derartige Verlässlichkeitsgrundlage getätigt hat, auch wenn erst nachträglich ein amtspflichtwidriges Verhalten dazu führt, dass dem Vertrauen die Grundlage entzogen wird und die Aufwendungen deshalb fehlschlagen (Fortführung von Senat aaO). 3. Die Passbehörde begründet durch die Ausstellung eines Reisepasses eine Verlässlichkeitsgrundlage hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Passes, vor allem für Auslandsreisen.