Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf; Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei Lieferung eines mangelhaften Motorrollers
Bundesgerichtshof · Verfahren:
Deutsch
1. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen des Motorrollers) - zumindest auch - eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB aF folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), so dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72). 3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).